Heft 14 Eine Information Des FVLR Fachverband Rauch- Und .

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Heft 14Eine Information des FVLR FachverbandTageslicht und Rauchschutz e.V.Rauch- undWärmeabzugsgeräteInhaltFragen, Anmerkungen und Antwortenzur Muster-Industriebau-Richtlinie 2014Vorwort 2Fassung derM-IndBauRL 2000 3Schutzziele nachM-IndBauRL 20144Entrauchung nachM-IndBauRL 20145Entrauchung bei weiterenSchutzzielen7Entrauchung in Produktions- undLagerräumen ohne Ebenen8Entrauchung in Produktions- undLagerräumen mit Ebenen15Rauchableitung in Produktionsund Lagerräumen mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen17Kompensation durch qualifizierteRauchabzugsanlagen18Wärmeabzug nachM-IndBauRL 201420Mehr Sicherheit durch qualifizierte Rauchabzugsgeräte22Sicher und wirtschaftlichzugleich23Der FVLR stellt sich vor24

Ministerialrat Dipl.-Ing. Jost RübelObmann der Muster-IndustriebauRichtlinie, Referatsleiter VI. 1Ministerium für Bauen undWohnen, Stadtentwicklung undVORWORTVerkehr NRWNeue Muster-Industriebau-Richtlinie schafft Klarheit im BaurechtGut 14 Jahre nach der alten Fassung vom März 2000 hat dieFachkommission Bauaufsicht die Richtlinie im Juli 2014 verabschiedet. Danach kann sie in den Ländern als TechnischeBaubestimmung eingeführt werden.ohne dass es einer formalen Abweichungsentscheidung(§ 67 MBO) bedarf. Der Regelbeispielkatalog stellt aufden in den Sonderbauvorschriften geregelten Standardfall ab und behandelt ausschließlich das SchutzzielWas bringt uns die neue Muster-Industriebau-Richtlinie?Unterstützung der Brandbekämpfung der Feuerwehr.Ganz grundsätzlich: Sie erleichtert auf der einen SeiteDie vorliegenden Anforderungen an die RauchableitungBauherren und Fachplanern die Planung von Industrie-sind somit auf andere Schutzziele nicht ausgerichtet. Beibauten. Auf der anderen Seite dient sie den BehördenAbweichungen von den Sonderbauvorschriften mussals Entscheidungsgrundlage, was nicht zuletzt der ein-geprüft werden, ob weitere Schutzziele zu beachtenheitlichen Rechtsanwendung dient. Und sie bringt einesind. Sollen Rauchabzugsanlagen auch dem Personen-ganze Reihe an Änderungen im Detail.schutz dienen, reichen die in den Sonderbauvorschriftenfestgelegten Regeln zur Rauchableitung nicht aus. HierZu den zahlreichen Änderungen gehört die Anpas-bedarf es weitergehender Nachweise, z. B. nach densung an die im Jahr 2011 überarbeitete DIN 18230-1.hierzu zur Verfügung stehenden allgemein anerkann-Auch Begriffe des Baurechts wie „Geschoss“ wurdenten Regeln der Technik (z. B. Normenreihe DIN 18232präziser gefasst bzw. mussten neu definiert werden„Rauch- und Wärmefreihaltung“).(„Ebene“ und „Einbauten“). Zudem berücksichtigtdie Richtlinie nun auch die Anforderungen des soDer Fachverband Tageslicht und Rauchschutz (FVLR)genannten ARGEBAU-Grundsatzpapiers zum Themahat die wesentlichen neuen Regelungen zur Entrau-Entrauchung. Produktions- und Lagerräume mit mehrchung in Industriegebäuden in dieser Broschüre zusam-als 200 m² Grundfläche müssen zur Unterstützung dermengefasst – als handliches Nachschlagewerk fürBrandbekämpfung entraucht werden. Beim EinsatzBauherren, Planer und Brandschutzsachverständige.qualifizierter natürlicher Rauchabzugsgeräte (NRWG) inRauchabzugsanlagen gilt diese Vorgabe als erfüllt, wennBaurechtlich relevant ist immer nur die Fassung, dieje höchstens 400 m² Grundfläche ein solches Gerät mitim jeweiligen Bundesland eingeführt wurde.mindestens 1,5 m² aerodynamisch wirksamer Flächeim oberen Raumdrittel eingebaut wird. Bei der nichtso qualifizierten „Öffnung zur Rauchableitung“ werdenlediglich freie Querschnitte erforderlich.Mit den neuen Regelungen zur Rauchableitung wirdein Regel beispielkatalog geschaffen, der alternativeLö sungsmöglichkeiten eröffnet, um das SchutzzielDipl.-Ing. Jost Rübel(Unterstützung der Brandbekämpfung) zu erfüllen,2

In Dachoberlichtern integrierteRauchabzugsgeräte erfüllen dieAnforderungen der Brandschutzbehörden.Bisherige Fassung der M-IndBauRL zum RauchabzugAlte Fassung der Muster-Industriebau-RichtlinieNotwendige Überarbeitung der M-IndBauRLDie baurechtlichen Vorgaben zur Überprüfung derMehrere Gründe erforderten eine Überarbeitung derGenehmigungsfähigkeit von Industriegebäuden hinsicht-bisherigen M-IndBauRL. So wurde eine wesentliche,lich des baulichen Brandschutzes werden in der „Mus-der M-IndBauRL zugrunde liegende technische Regelter-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Indus-(DIN 18230-1) verändert und in 2011 neu veröffentlicht.triebau“ (Muster-Industriebau-Richtlinie – M-IndBauRL)Zudem mussten baurechtliche Begriffe wie „Geschoss“zusammengefasst. Bislang galt die M-IndBauRL in derund „Ebene“ neu definiert und zahlreiche kleinereFassung von März 2000. Sie wurde ab 2003 in denÄnderungen und Ergänzungen umgesetzt werden. Diemeisten Bundesländern als technische BaubestimmungÜberarbeitung berücksichtigt auch jene Anforderungen,veröffentlicht und eingeführt. Spezielle Regelungen zumdie in dem Kapitel Rauchabzug des so genannten Grund-Rauchabzug waren bisher im Abschnitt 5.6 Rauchabzugsatzpapiers Entrauchung aufgestellt wurden.der M-IndBauRL aufgeführt.5.6 Rauchabzug5.6.1 Produktions- oder Lagerräume ohne selbsttä-Rauchabzugsanlagen mit mindestens 0,5 % aero-tige Feuerlöschanlage mit einer Fläche von mehrdynamisch wirksamer Rauchabzugsfläche bezogenals 200 m² müssen Wand- und/oder Deckenöffnun-auf die Fläche des Raumes. Anstelle von Rauch-gen erhalten, die eine Rauchableitung ins Freieabzugsanlagen können Lüftungsanlagen verwendetermöglichen. Dies gilt als erfüllt, wenn die Räumewerden, wenn diese so gesteuert werden, dass sieÖffnungen erhalten, deren Größe mindestens 2 %im Brandfall nur entlüften. Diese Lüftungsanlagenihrer Fläche beträgt.müssen hinsichtlich ihrer Ventilatoren nicht für denBrandfall ausgelegt sein; im Übrigen müssen sie5.6.2 Bei Produktions- und Lagerräumen, die ein-den Anforderungen nach der Richtlinie überzeln eine Fläche von mehr als 1.600 m² haben,die brandschutztechnischen Anforderungen anmuss eine ausreichende Rauchableitung vorhandenLüftungsanlagen entsprechen.sein, damit eine Brandbekämpfung möglich wird.Eine ausreichende Brandbekämpfung ist in der5.6.4 Rauchabzugsanlagen in Räumen nachRegel dann möglich, wenn für jede zur Brandbe-Abschnitt 5.6.2 ohne selbsttätige Feuerlöschanlagekämpfung erforderliche Ebene eine raucharmemüssen automatisch auslösen und von Hand aus-Schicht mit mindestens 2,5 m Höhe rechnerischgelöst werden können. Die Bedienstellen sind mitnachgewiesen wird. Die Einrichtungen zur Rauchab-der Aufschrift „Rauchabzug“ zu kennzeichnen; sieteilung müssen die technischen Anforderungen anmüssen erkennen lassen, ob die Rauchabzugs-Rauchabzugsanlagen erfüllen.anlage betätigt wurde.5.6.3 Für Räume nach Abschnitt 5.6.2 mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen genügen natürlicheM-IndBauRL März 20003

Schutzziele nach der M-IndBauRLWelches Regelwerk ist gültig?Das Baurecht geht davon aus, dass diese drei Schutzziele auch ohne qualifizierten Rauchabzug ausreichendumgesetzt werden können, wenn die im Baurechtbenannten materiellen Grenzen (z. B. für Flächen,EntrauchungimBaurechtSchutzziel nurUnterstützungder Feuerwehrvorgegebene Abstände oder Fluchtweglängen, vorgegebene Brandklassen [Baustoffklassen, Bauteilanforderungen], maximale Personenkonzentrationen, erlaubteNeinJaMaterielle Grenzendes Baurechtseingehalten,Regelbau?Brandlasten usw.) eingehalten werden. An die nur zurz. B. Entrauchungmit qualifiziertenRauchabzugsanlagenNeinUnterstützung des Löschangriffs gedachte „Öffnung zurRauchableitung“ stellt das Baurecht keine qualifiziertenAnforderungen. NRA nachDIN EN 12101-2undDIN 18232-2 MRA nachDIN EN 12101-3undDIN 18232-5 RDA nachDIN EN 12101-6Sind dagegen bereits zur Erlangung der Baugenehmigung weitere Schutzziele zu beachten oder liegenAbweichungen vor, sind die im Baurecht benanntenRegeln zur Rauchabführung weder abschließend nochausreichend. Hier sind qualifizierte Rauchabzugsanlagen (qualifizierte Geräte nach DIN EN 12101 mit qualifizierter Bemessung nach DIN 18232) einzusetzen.JaUnd werden nach erteilter Baugenehmigung nochweitere Schutzziele relevant (z. B. Sachschutzanforderungen durch den Betreiber oder seinen Versicherer)Entrauchung nachoder nachträgliche Abweichungen erforderlich, sind LBO Industriebau-Richtlinie Versammlungsstättenverordnung Verkaufsstättenverordnung Hochhaus-Richtlinieauch hier qualifizierte Rauchabzugsanlagen (qualifizierte Geräte nach DIN EN 12101 mit qualifizierterBemessung nach DIN 18232) zu wählen. Damit istklar und deutlich im Vorfeld festzustellen, welcheRegel für welche Fragen und Aufgaben anzuwendenist. Die eine Regel ist damit nicht richtiger und dieZu den öffentlich relevanten Schutzzielen, die im Bau-andere nicht falsch, die eine führt nicht grundsätzlichrecht grundsätzlich beachtet und umgesetzt werden,zu einer Überdimensionierung und die andere zurzählenUnterdimensionierung. Es hängt also vom jeweiligen der Personenschutz,Schutzziel und den Einsatzgrenzen ab. der Nachbarschaftsschutz und der Umweltschutz.4

Öffnung zur RauchableitungEntrauchung nach neuer M-IndBauRL1. In Gebäuden ohne Abweichungenbauaufsichtliche Zulassung nachzuweisen ist. In Verbin-Wenn in einem Industriegebäude nur die drei baurecht-dung mit einer regelmäßigen Überprüfung und Instand-lich relevanten Schutzziele umgesetzt werden müssenhaltung ist eine dauerhafte Funktionssicherheit dieserund keine Abweichungen vom Baurecht vorliegen,Produkte zu erwarten.bietet die neue M-IndBauRL drei verschiedene Umsetzungsmöglichkeiten für die Entrauchung:Beim Einsatz von NRWG oder MRA zur Rauchableitungsind die baurechtlichen Vorgaben der M-IndBauRL zura) Öffnung zur RauchableitungProjektierung geringer als die Vorgaben, die sich ausBei der Öffnung zur Rauchableitung handeltden allgemein anerkannten technischen Regeln (z. B.es sich um ein nicht qualifiziertes Produkt,DIN-Normen) ergeben. Beispielsweise müssen nachan das nach Liste C der Bauregelliste keineM-IndBauRL bei Einsatz von NRWG Räume ohnebesonderen baurechtlichen Anforderungen gestelltEbenen mindestens 1,5 m² aerodynamisch wirksamewerden. Damit entfallen auch Vorgaben an eine Zertifi-Rauchabzugsflächen (Aw ) pro 400 m² Grundflächezierung, Verwendbarkeitsnachweise usw. In diesem Fallaufweisen. Bei Entrauchung über MRA soll in Räumenkönnen aber auch keine Funktionssicherheiten erwartetohne Ebenen der Luftvolumenstrom mindestens 10.000oder verlangt werden. Im Zweifel ist davon auszugehen,m³/h je 400 m² Grundfläche betragen.dass eine Öffnung zur Rauchableitung im Brandfall nichtoder nicht vollständig funktionsfähig ist. Zudem ist beiDiese Reduzierung der Anforderungen wird damitEinsatz von Öffnungen zur Rauchableitung keine Vor-begründet, dass im Sinne der neuen M-IndBauRL derhersage zur Rauchgastemperatur und -zusammenset-Rauchabzug nur zur Unterstützung der Feuerwehrzung (Sichtweiten und Giftigkeit) im Brandfall möglichbenötigt wird. Obwohl das Baurecht nur Mindestan-- auch wenn die baurechtlichen Vorgaben über einzuhal-forderungen an die Schutzziele Personenschutz, Nach-tende Mindestflächen der Rauchableitungsflächen (z. B.barschaftsschutz und Umweltschutz berücksichtigt,2 % der Grundfläche des Raumes) erfüllt wurden.wolle man bei Gebäuden ohne Abweichungen keinenweiteren gesetzlichen Mindestentrauchungsbedarfb) Natürliche Rauchabzugsgeräte (NRWG)vorgeben.Natürliche Rauchabzugsgeräte sind qualifizierte Produkte, die nach DIN EN 12101-2 zu2. In Gebäuden mit Abweichungenprüfen und zu zertifizieren sind. Bei regel-Manche Industriebauten weichen von den Vorga-mäßiger Überprüfung und Instandhaltung ist eine dau-ben der M-IndBauRL ab. Es liegen beispielswei-erhafte Funktionssicherheit dieser Produkte zuse größere Flächen, Lauflängen oder Brandlastenerwarten.vor. Im Brandfall steigt das Risiko für die betroffenen Menschen (Nutzer und Feuerwehr) im Ver-c) Maschinelle Rauchabzugsgeräte (MRA)gleich zu Gebäuden ohne Abweichung und es kön-Maschinelle Rauchabzugsgeräte sind qualifi-nen größere Sach- und Umweltschäden entstehen.zierte Produkte, die nach DIN EN 12101-3 zuDas höhere Risiko durch Abweichungen kann inprüfen und zu zertifizieren sind und derenAbstimmung mit der unteren Bauaufsicht meist durchVerwendbarkeit durch eine ergänzende, allgemeinentsprechende Maßnahmen kompensiert werden.5

Regelwerke für Produkte und ProjektierungenQualifizierte TechnologieRWARauch- und WärmeAbzugsanlageNichtqualifizierte TechnologieRauchableitungüber rlicheRauchabzugsanlagenBemessungDIN 18232-2RauchableitungsöffnungLoch in Wand oder DachBemessungdurch„Festlegung“BemessungDIN 18232-5Geräte/Komponentenkeine AnforderungenGeräte/KomponentenNach DIN EN 12101 - Teil, harmonisiert undmandatiert. In Bauregelliste vorgegebenGeräte/KomponentenNach DIN EN 12101 - Teil, harmonisiert undmandatiert. In Bauregelliste vorgegeben Teil 1 Rauchschürzen Teil 1 Rauchschürzen Teil 2 NRWG (Natürliche Rauchabzugsgeräte) Teil 3 Rauchgasventilator Teil 9 Bedienstellen Teil 7 Entrauchungsleitung Teil 10 Energieversorgung Teil 8 Entrauchungsklappe Teil 9 BedienstellenMuster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) Teil 10 EnergieversorgungMuster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR)Hier bietet es sich in der Regel an, eine– auch über einen längeren Zeitraum. Für diese Maß-raucharme Schicht von mindestensnahme ist eine qualifizierte Rauchabzugsanlage (RWA)2,5 m Höhe im Brandfall vorzusehen.mit qualifizierten Produkten und einer qualifiziertenDie raucharme Schicht unterstützt wirk-Bemessung (z. B. nach DIN 18232-2 für NRA bzw. DINsam die Selbst- und Fremdrettung und18232-5 für MRA) erforderlich.den gezielten Löschangriff der Feuerwehr6

Entrauchung bei weiteren SchutzzielenNeben den drei baurechtlichen Schutzzielen, die für dieProjektierungssoftware SmokeWorksBaugenehmigung relevant sind, müssen bei der Ausführungsplanung, der Errichtung und dem späteren BetriebMit SmokeWorks, dem RWA-Berechnungs- undeines Industriegebäudes oft noch weitere SchutzzieleProjektierungsprogramm nach DIN 18232-2, lässtberücksichtigt werden. Dazu zählen u. a.sich die Projektierung einer NRA leicht und schnell

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