Tag Der Offenen Tür - Gemeinde Ponitz

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Der04 2019Herausgeber: Gemeinde PonitzAmtsblatt der Gemeinde Ponitz für Ponitz, Grünberg, Merlach, Zschöpel, Guteborn27. Jahrgang26.04.2019GemeindeboteSonntag: 19. Mai, ab 14 UhrTag der offenen Türam 19. Mai, Gerätehaus Ponitz Feuerwehr zum Anfassen und Ausprobieren „Heute bist DU an der Reihe, arbeite mit dem Rettungsgerät“ Technikschau Schauübung Rundfahrten Rahmenprogramm den ganzen Nachmittag * musikalische Umrahmung * Super - Rutsche Feuerwehr ** Jugendfeuerwehr - Stand * Bierwagen Gegrilltes Kaffee & Kuchen * Ab 14 Uhr bis 20 Uhr *www.feuerwache-ponitz.deRedaktionsschluss für den nächsten Gemeindeboten ist am 17. Mai 2019Redaktion:Julia Stahlmann, Telefon: 03764 2084 E-Mail: info@gemeinde-ponitz.deAnzeigenannahme: Nicolaus & Partner Ing. GbR, Telefon: 034496 60041 E-Mail: ponitz@nico-partner.de

Der Gemeindebote 26.04.2019 Seite 2Amtlicher TeilGemeinderatssitzung am 25.03.2019Bekanntmachung von BeschlüssenÖffentlicher TeilBeschluss-Nr.: GR 329/34-19Der Gemeinderat der Gemeinde Ponitz stimmt derAufnahme der Vorlage GR 181/34-19 Bauantrag:Umbau einer Scheune zu Wohnraum als TOP 3.12 zu.Beschluss-Nr.: GR 330/34-19Herr Prehl stellt folgenden Geschäftsordnungsantrag: TOP 3.9 und 3.10 von der Tagesordnung zunehmen.Der Antrag ist abgelehnt.Beschluss-Nr.: GR 331/34-19Der Gemeinderat der Gemeinde Ponitz stimmt dergeänderten Tagesordnung zur öffentlichen Sitzung,vom 25.03.2019, zu.Beschluss-Nr.: GR 332/34-19Der Gemeinderat der Gemeinde Ponitz stimmtder Niederschrift zur öffentlichen Sitzung, vom28.01.2019, zu.Beschluss-Nr.: GR 333/34-19Der Gemeinderat der Gemeinde Ponitz beschließtauf der Grundlage der §§ 55 bis 57 der ThüringerKommunalordnung die Haushaltssatzung und denHaushaltsplan der Gemeinde Ponitz für das Haushaltsjahr 2019 gemäß der Anlage.Beschluss-Nr.: GR 334/34-19Der Gemeinderat der Gemeinde Ponitz beschließtauf der Grundlage des § 62 der Thüringer Kommunalordnung den Finanzplan 2018 bis 2022 und daszu Grunde liegende Investitionsprogramm.Beschluss-Nr.: GR 337/34-19Der Gemeinderat der Gemeinde Ponitz beschließt,die Bauleistung Sanierung Friedhofskapelle PonitzLos 3 Bauleistungen, zu einem brutto Angebotspreis von 75.359,09 an die Firma BaugeschäftJörg Misselwitz GmbH & Co. KG, Drogener Straße 3,04626 Schmölln OT Drogen, vertreten durch denGeschäftsführer Herrn Jörg Misselwitz, zu vergeben.Beschluss-Nr.: GR 338/34-19Der Gemeinderat der Gemeinde Ponitz beschließt,die Bauleistung Sanierung Friedhofskapelle PonitzLos 4 Fliesenlegerarbeiten, zu einem brutto Angebotspreis von 8.665,46 an die Firma MOSAIK GeraGmbH, Gottlieb-Daimler-Straße 34, 07552 Gera, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn MatthiasFengler, zu vergeben.Beschluss-Nr.: GR 339/34-19Der Gemeinderat der Gemeinde Ponitz beschließt, dieBauleistung Sanierung Friedhofskapelle Ponitz Los 5Elektroinstallation, zu einem brutto Angebotspreisvon 9.971,56 an die Firma Schwab Elektrotechnik –ZAG GmbH, Karl-Liebknecht-Straße 14, 04639 Gößnitz, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Michael Schwab und Herrn Rudolf Schwab, zu vergeben.Beschluss-Nr.: GR 340/34-19Der Gemeinderat der Gemeinde Ponitz beschließt,zum Zwecke der Umsetzung der Richtlinie desBundes „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland(Version 6)“ vom 14.07.2017 i. V. m. dem Vorblatt zumLeitfaden zur Umsetzung der Richtlinie die Beantragung einer Zuwendung in Höhe von 50.000,00 zurErstellung des Musterleitbildes Gigabitgesellschaft.Beschluss-Nr.: GR 335/34-19Der Gemeinderat der Gemeinde Ponitz beschließt,die Bauleistung Sanierung Friedhofskapelle PonitzLos 1 Dachdecker, Dachklempner, Gerüst, Blitzschutz,zu einem brutto Angebotspreis von 38.557,31 andie Firma Dachdeckerfachbetrieb Danny JunghannsGmbH, Dorfstraße 36 A, 04626 Heyersdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Danny Junghanns, zu vergeben.Die Finanzierung der Maßnahme erfolgt auf Grundlage der Richtlinie des Bundes „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ (Version 6)“ vom 14.07.2014als 100 % Förderung bis 50.000,00 . Die Antragstellung auf Fördermittel obliegt der Gemeinde. DieVerwendung und der Nachweis der Fördermittelwerden durch die Gemeinde sichergestellt. Im Bedarfsfall unterstützt der Landkreis Altenburger Landdie Kommune beratend.Beschluss-Nr.: GR 336/34-19Der Gemeinderat der Gemeinde Ponitz beschließt,die Bauleistung Sanierung Friedhofskapelle PonitzLos 2 Fassadenarbeiten, zu einem brutto Angebotspreis von 35.338,54 an die Firma Köhler BauGmbH, Am Pfefferberg 6, 04626 Schmölln, vertretendurch den Geschäftsführer Herrn Karsten Köhler, zuvergeben.Beschluss-Nr.: GR 341/34-19Der Gemeinderat der Gemeinde Ponitz beschließt, dieBauleistung Anbau Kita Los 2 Dachdeckerarbeiten,zu einem brutto Angebotspreis von 27.822,74 an die Firma Dachdeckerfachbetrieb Danny Junghanns GmbH, Dorfstraße 36 A, 04626 Heyersdorf,vertreten durch den Geschäftsführer Herrn DannyJunghanns, zu vergeben.

Der Gemeindebote 26.04.2019 Seite 3Beschluss-Nr.: GR 342/34-19Der Gemeinderat der Gemeinde Ponitz beschließt,die Bauleistung Anbau Kita Los 3 Tischlerarbeiten,zu einem brutto Angebotspreis von 60.678,20 andie Firma Tischlerei Andreas Junghans, MeeranerStraße 8, 04639 Ponitz, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Junghans, zu vergeben.Beschluss-Nr.: GR 343/34-19Der Gemeinderat der Gemeinde Ponitz beschließt,die Bauleistung Fortführung Sanierung ParkmauerAbschnitt Mühlenweg, zu einem brutto Angebotspreis von 34.438,60 an die Firma Uwe Speck, Talstraße 78, 04639 Ponitz, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Uwe Speck, zu vergeben.Beschluss-Nr.: GR 344/34-19Der Gemeinderat der Gemeinde Ponitz erteilt dasgemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag 201900071-40, Umbau einer Scheune zu Wohnraum, aufdem Flurstück 417/10, der Gemarkung Ponitz, Flur 7(Altenburger Straße 3).HaushaltssatzungHaushaltssatzung der Gemeinde Ponitz(Landkreis Altenburger Land)für das Haushaltsjahr 2019Aufgrund des § 55 der Thüringer Kommunalordnung(ThürKO) erlässt die Gemeinde Ponitz folgende Haushaltssatzung:§1Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für dasHaushaltsjahr 2019 wird hiermit festgesetzt;er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit2.403.055,00 und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen undAusgaben mit1.565.640,00 ab.§2Der Gesamtbedarf der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wirdauf 1.000.000 festgesetzt.§3Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.§4Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:1. Grundsteuera) für land- u. forstwirtschaftlicheBetriebe (A) auf271 v. H.b) für die Grundsteuer (B)389 v. H.2. Gewerbesteuer395 v. H.§5Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 400.000 festgesetzt.§6– unbelegt –§7Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2019 inKraft.Ponitz, den 15.04.2019M. Greunke, BürgermeisterDie Haushaltssatzung der Gemeinde Ponitz und derHaushaltsplan für das Jahr 2019 liegen in der Zeitvom 01.05.2019 bis 15.05.2019 aus. Bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres besteht die Möglichkeitder Einsichtnahme gem. § 57 ThürKO. Die Auslegungerfolgt während der Dienststunden in der GemeindePonitz, Gößnitzer Str. 1.1. Nachtragshaushaltssatzungder Gemeinde Ponitz (Landkreis Altenburger Land) für das Haushaltsjahr 2019Auf Grund des § 60 ThürKO erlässt die Gemeindefolgende Nachtragshaushaltssatzung:§1Der in der Anlage beigefügte Stellenplan wird neufestgesetzt.§2Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem01.01.2019 in Kraft.Ponitz, den 23.04.2019M. Greunke, BürgermeisterNachrichtlich: Die §§ 1,2,3,4,5 und 6 der Haushaltssatzung 2019 bleiben unverändert.Die 1. Nachtragshaushaltssatzung der GemeindePonitz für das Jahr 2019 liegt in der Zeit vom01.05.2019 bis 15.05.2019 aus. Bis zur Entlastungund Beschlussfassung über die Jahresrechnungdieses Haushaltsjahres besteht die Möglichkeit derEinsichtnahme gem. § 57 ThürKO. Die Auslegung erfolgt während der Dienststunden in der GemeindePonitz, Gößnitzer Str. 1.

Der Gemeindebote 26.04.2019 Seite 4Bekanntmachung1. Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner Sitzung am 23. April 2019 folgende Wahlvorschläge für dieWahl des Gemeinderates am 26. Mai 2019 im Wahlkreis der Gemeinde Ponitz zugelassen, die hiermit bekanntgegeben werden.Ponitz, den 26. April 2019WahlleiterListenName, Vorname GeburtsKennwortBerufAnschriftNr.der Bewerber/in jahrName der Partei oder Wählergruppe: Christlich Demokratische Union Deutschlands/CDU-WählergruppeKaufmann1CDUGreunke, Marcel 1985Gößnitz Str. 2 c, Ponitzim EinzelhandelTransportunterCDUNeumann, Ursula 1965Crimmitschauer Str. 41, PonitznehmerCDUWalther, Ralph1970DachdeckerTalstr. 80, Ponitz, OT GrünbergCDUKühn, Marcel1981Karosserieschlosser Bergstr. 45 c, Ponitz, OT ZschöpelTechnischerCDUMensinger, Mario 1964Waldsachsener Weg 3, PonitzAngestellterCDUWange, Uwe1967BankkaufmannCrimmitschauer Str. 2, PonitzDipl.-Ing.CDUKnorr, Ulf1972Talstr. 4, Ponitz, OT GrünbergElektrotechnikCDUSittner, Ulrich1954InstallateurGößnitz Str. 16 c, PonitzPonitzer Str. 17 a, Ponitz, OT MerCDUSchnabel, Siegmar 1958DachdeckerlachCDUKreil, Nadine1975AngestellteMeeraner Str. 32, PonitzCDUHaase, Michael1985Bauleiter TiefbauGartenweg 8, PonitzKaufmännischeCDULeitholdt, Ortrud 1958Talstr. 49, Ponitz, OT GrünbergAngestellteName der Partei oder Wählergruppe: DIE LINKE2Kahl, Birgt1963KinderpflegerinCrimmitschauer Str. 18, PonitzKahl, Elfriede1943Dipl.-Ing. Ökonom Mühlenweg 7, PonitzPreuß, Thomas1975PolizeibeamterGrünberger Str. 1, PonitzName der Partei oder Wählergruppe:Sozialdemokratische Partei – Deutschland- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENDipl. Ingenieur3SPD-Grüne Schade, Günter1949Talstr. 104 a Ponitz, OT Grünberg(TH)SPD-Grüne Lorenz, Ronny1979Dipl.-DesignerMeeraner Str. 34, PonitzSPD-Grüne Träger, Kai1974Dipl. IngenieurMeeraner Str. 10 a, PonitzMaschinenSPD-Grüne Diedrich, Susanne 1990Meeraner Str. 34 b PonitzbedienerFachberaterSPD-Grüne Profe, Sascha1986Schulstr. 35 a, Ponitz, OT GrünbergBrandschutzSPD-Grüne Friese, Matthias1960DiplomlehrerMerlacher Str. 25, PonitzSPD-Grüne Werner, Samuel1976Hochschuldozent Talstr. 102, Ponitz, OT GrünbergTechnischerSPD-Grüne Gramlinger, Kevin 1992Ernst-Thälmann-Str. 8, PonitzBetriebswirtSPD-Grüne Prehl, Ingo1971RechtsanwaltMühlenweg 2, PonitzSPD-Grüne Dr. Diedrich, Peter 1941DiplomphysikerMeeraner Str. 34 c, PonitzLandwirtschaftsSPD-Grüne Schmidt, Hartmut 1963Bergstr. 52, Ponitz, OT Zschöpelmeister

Der Gemeindebote 26.04.2019 Seite 5Bekanntmachungüber die Auslegung des Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinenfür die Kommunalwahl (Kreistags- und Gemeinderatsmitgliederwahl) am 26.05.20191. Das Wählerverzeichnis der Gemeinde Ponitz fürdie Kommunalwahl am Sonntag, dem 26.05.2019,wird vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl (6. bis 10. Mai2019) während folgender DienststundenSicherung seines Wahlrechts das Wählerverzeichniseinsehen und ggf. während der Auslegungsfrist Einwendungen erheben, wenn er nicht Gefahr laufenwill, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Kommunalwahl durch Briefwahl teilnehmen.5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag,5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragenerWahlberechtigterMontag . 07:00 bis 16:00 UhrDienstag . 07:00 bis 18:00 UhrMittwoch . . . . 07:00 bis 16:00 UhrDonnerstag . . . . . . . . . . . 07:00 bis 15:15 UhrFreitag . . . . . . . 07:00 bis 12:00 Uhr5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenerWahlberechtigterin der Stadtverwaltung Gößnitz, Hauptamt, Freiheitsplatz 1 zur Einsichtnahme bereitgehalten.b) wenn die Voraussetzungen für seine Eintragungin das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf derFrist zur Erhebung von Einwendungen eingetreten sind oderJeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern einWahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeitder Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachenglaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnissesergeben kann. Das Recht auf Überprüfung bestehtnicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten,für die im Melderegister ein Sperrvermerk nach demBundesmeldegesetz eingetragen ist.2. Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann vom20. bis 16. Tag vor der Wahl (6. bis 10. Mai 2019),12:00 Uhr bei der Stadtverwaltung Gößnitz schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einwendungen erheben. Die Einwendungen können daraufgerichtet sein, eine neue Eintragung vorzunehmenoder eine vorhandene Eintragung zu streichen oderzu berichtigen. Die Einwendungen müssen bei derStadtverwaltung Gößnitz schriftlich erhoben oderzur Niederschrift erklärt werden. Die vorgetragenenGründe sind glaubhaft zu machen. Nach Ablauf derAuslegungsfrist sind Einwendungen nicht mehr zulässig.3. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichniseingetragen ist oder einen Wahlschein (s. Nr. 5) hat.Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 21. Tagvor der Wahl (5. Mai 2019) eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhaltenhat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss zura) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungenversäumt hatc) wenn das Wahlrecht aufgrund einer erhobenenEinwendung festgestellt wurde und dies der Gemeinde erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekannt wird.Wahlscheine können von in das Wählerverzeichniseingetragenen Wahlberechtigten bis zum zweitenTag vor der Wahl 24. Mai 2019, 18:00 Uhr schriftlich,elektronisch oder mündlich bei der StadtverwaltungGößnitz, Hauptamt, Freiheitsplatz 1, 04639 Gößnitz,Fax: 034493 21473, E-Mail: hauptamt-kultur@goessnitz.de beantragt werden. Eine telefonische Antragsstellung ist unzulässig.Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die einAufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unternicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht,kann der Antrag noch bis zum Wahltag (26. Mai2019), 15:00 Uhr, gestellt werden.Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihmder beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist,so kann ihm bis zum Tag vor der Wahl (Samstag25. Mai 2019), 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2. Buchstabe a)bis c) angegebenen Gründen noch Wahlscheine biszum Wahltag 26. Mai 2019, 15:00 Uhr beantragen.Wer den Wahlscheinantrag für andere stellt, mussdurch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein hilfebedürftigerWahlberechtigter kann sich bei der Antragstellungder Hilfe einer anderen Person bedienen.

Der Gemeindebote 26.04.2019 Seite 6Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte:- einen amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, zu derder Antragsteller wahlberechtigt ist,- einen amtlichen Stimmzettelumschlag- einen Wahlbriefumschlag, auf dem der Nameder Gemeinde, die Anschrift der StadtverwaltungGößnitz, die Nummer des Stimmbezirks und desWahlscheins angegeben ist, sowie- ein Merkblatt für die Briefwahl.Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn dieBerechtigung zur Empfangnahme der Unterlagendurch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nichtmehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sieder oben genannten Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Personauszuweisen.Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief sorechtzeitig an die auf dem Wahlbrief angegebeneStelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestensam Wahltag, dem 26. Mai 2019 bis 18:00 Uhr eingeht.Der Wahlbrief kann bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl zu entnehmen.Gößnitz, den 16. April 2019WahlleiterinWahlbekanntmachungfür die Wahl der Gemeinderatsmitgliederund Kreistagsmitglieder1. Am 26. Mai 2019 findet die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und Kreistagsmitglieder in der Zeitvon 08:00 bis 18:00 Uhr statt. Anschließend wird dasWahlergebnis ermittelt.2. Die Gemeinde Ponitz bildet einen Wahlbezirk. DerWahlraum ist im Renaissanceschloss, Gößnitzer Str. 2in 04639 Ponitz eingerichtet.In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 5. Mai 2019 übermittelt wordensind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung undeinen amtlichen Personalausweis -Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zurWahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung sollbei der Wahl abgegeben werden.Die Stimmabgabe erfolgt auf folgende Weise:3.1. Wahl der Gemeinderatsmitglieder und KreistagsmitgliederDie Wahl wird als Verhältniswahl durchgeführt. Diegültigen Wahlvorschläge sind auf dem amtlichenStimmzettel aufgedruckt. Jeder Wähler und jedeWählerin hat drei Stimmen. Die Wähler könneneinem Bewerber bis zu drei Stimmen durch Kennzeichnen der hinter dem Bewerbernamen vorgesehenen Kreise geben.Die Wähler können auch ihre drei Stimmen auf verschiedene Bewerber verteilen und zwar auch dann,wenn die Bewerber verschiedenen Wahlvorschlägen angehören. Sie können ihre drei Stimmen auchdadurch vergeben, dass sie einen Wahlvorschlagkennzeichnen (dann entfallen auf die ersten dreiBewerber des Wahlvorschlags mit Ausnahme vongestrichenen Bewerbern jeweils eine Stimme) odereinen Wahlvorschlag kennzeichnen und gleichzeitighöchstens drei Stimmen einzelnen Bewerbern geben (dann entfallen ggf. noch verbleibende Stimmen auf die ersten Bewerber des gekennzeichneten Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenenBewerbern).4. Der Wähler begibt sich zur Stimmabgabe in dieWahlzelle, kennzeichnet dort seine Stimmzettelund faltet sie so zusammen, dass andere Personendie Kennzeichnung nicht erkennen können. JederStimmzettel muss einzeln gefaltet werden.Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass dasWahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf,dass sich immer nur 1 Wähler in der Wahlzelle aufhält.Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, denStimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbstin die Wahlurne zu legen, kann eine andere Personbestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabebedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt.Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. DieHilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünschedes Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf

Der Gemeindebote 26.04.2019 Seite 7gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist.Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung vonder Wahl erlangt hat.5. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutrittzum Wahlraum und Arbeitsräumen des Briefwahlvorstandes soweit dies ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.6. Wähler, die einen Wahlschein haben, könnendurch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Sie müssenihren Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlagangegebene Stelle so rechtzeitig übersenden, dassder Wahlbrief spätestens am 26. Mai 2019 bis 18.00Uhr dort eingeht.Wahlbriefe können bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden.Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oderVollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofernein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hater Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denensich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit desWählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht aufÜberprüfung besteht nicht hinsichtlich der Datenvon Wahlberechtigten, für die im Melderegister einSperrvermerk gemäß den Vorschriften des Bundesmeldegesetztes eingetragen ist.Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag biszum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 16. Tagvor der Wahl 10. Mai 2019 bis 12:00 Uhr, bei derStadtverwaltung Gößnitz, Hauptamt Freiheitsplatz 1,04639 Gößnitz Einspruch einlegen.7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nureinmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugtwählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahlherbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mitFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafebestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3des Strafgesetzbuches).3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichniseingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 21.Tag vor der Wahl (5. Mai 2019) eine Wahlbenachrichtigung.8. Die Ermittlung der Wahlergebnisse wird ggf.am Montag, dem 27. März 2019, um 08:00 Uhr, indenselben Wahlraum fortgesetzt, falls sie im Anschluss an die Wahlhandlung nicht beendet werden kann.Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aberglaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nichtGefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.Gößnitz, den 26.04.2019Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragthaben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.Stadtverwaltung GößnitzWahlleiterinBekanntmachungüber das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum EuropäischenParlament am 26. Mai 20191. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Gemeinde Ponitz wird inder Zeit vom 20. Tag vor der Wahl (6. Mai 2019)bis 16. Tag vor der Wahl (10. Mai 2019) währendder allgemeinen Dienstzeiten der StadtverwaltungGößnitz, Hauptamt, Freiheitsplatz 1, 04639 Gößnitzfür Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärungzur Niederschrift eingelegt werden.4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl indem Kreis Altenburger Land durch Stimmabgabein einem beliebigen Wahlraum dieses Kreises oderdurch Briefwahl teilnehmen.5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragenerWahlberechtigter,5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenerWahlberechtigter,a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschuldendie Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 21. Tag

Der Gemeindebote 26.04.2019 Seite 8vor der Wahl (05. Mai 2019) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1der Europawahlordnung bis zum 16. Tag vor derWahl (10. Mai 2019) versäumt hat,b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erstnach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach§ 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1der Europawahlordnung entstanden ist,c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahrenfestgestellt worden und die Feststellung erst nachAbschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnisder Gemeindebehörde gelangt ist.Wahlscheine können von in das Wählerverzeichniseingetragenen Wahlberechtigten bis zum 2. Tag vorder Wahl (24. Mai 2019), 18:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich, oder elektronischbeantragt werden.Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die einAufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unternicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht,kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr,gestellt werden.Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihmder beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist,kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, einneuer Wahlschein erteilt werden.Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabena) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag,15:00 Uhr, stellen.Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durchVorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen,dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung derHilfe einer anderen Person bedienen.6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte- einen amtlichen Stimmzettel,- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,wiesen wird und die bevollmächtigte Person nichtmehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sieder Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hatsich die bevollmächtigte Person auszuweisen.Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbriefmit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass derWahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhreingeht.Der Wahlbrief wird innerhalb der BundesrepublikDeutschland ohne besondere Versendungsformausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlichbefördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbriefangegebenen Stelle abgegeben werden.Gößnitz, 26.04.2019Stadtverwaltung GößnitzWahlbekanntmachungfür die Wahl des Europäischen Parlaments1. Am 26. Mai 2019 findet in der BundesrepublikDeutschland die Wahl zum Europäischen Parlamentstatt. Die Wahl dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr.2. Die Gemeinde Ponitz bildet einen Wahlbezirk. DerWahlraum ist im Renaissanceschloss, Gößnitzer Str. 2in 04639 Ponitz eingerichtet.In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis 5. Mai 2019 zugestellt worden sind,sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben,in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:30 Uhr in der Stadtverwaltung Gößnitz, Freiheitsplatz 1 in 04639 Gößnitz zusammen.3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraumdes Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung undeinen amtlichen Personalausweis – Unionsbürgereinen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepasszur Wahl mitzubringen.- ein Merkblatt für die Briefwahl.Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. JederWähler hat eine Stimme.Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn dieBerechtigung zur Empfangnahme der Unterlagendurch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachge-Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufenderNummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigenpolitischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die derWahlbrief zurückzusenden ist, versehenen rotenWahlbriefumschlag und

Der Gemeindebote 26.04.2019 Seite 9jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenenWahlvorschläge und rechts von der Bezeichnungdes Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für dieKennzeichnung.Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dasser auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein ineinen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weiseeindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlagsie gelten soll.Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelledes Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an dieWahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können ander Wahl im Kreis in dem/der Wahlschein ausgestelltist:a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises/der kreisfreien Stadt oderb) durch Briefwahlteilnehmen.Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von derGemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel,einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einenamtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinenWahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenenStimmzettelumschlag) und dem unterschriebenenWahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass erdort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht.Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelleabgegeben werden.6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nureinmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auchfür Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderenMitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 desEuropawahlgesetzes).Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnisverfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahrenoder mit Geldstrafe bestraft;der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 desStrafgesetzbuches).Gößnitz, den 26.04.2019Stadtverwaltung GößnitzÖffentliche BekanntmachungErneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zur zum geändertenEntwurf Stand 04/2019 des Flächennutzungsplans der Gemeinde PonitzDie Gemeinde Ponitz beabsichtigt, die bauliche undsonstige Nutzung ihres Territoriums vorzubereitenund zu leiten. Die Gemeinde Ponitz verfügt gegenwärtig nicht über einen rechtswirksamen Flächennutzungsplan, sondern lediglich über e

Herausgeber: Gemeinde Ponitz Amtsblatt der Gemeinde Ponitz für Ponitz, Grünberg, Merlach, Zschöpel, Guteborn Gemeindebote Der 04 2019 27. Jahrgang 26.04.2019 Redaktionsschluss für den nächsten Gemeindeboten ist am 17. Mai 2019 Redaktion: Julia Stahlmann, Telefon: 03764 2084 E-Mail: info@gemeinde-ponitz.de