Werbeanlagensatzung - Baden-Baden

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06-10Satzung der Stadt Baden-Baden über Werbeanlagen,Anschlagtafeln,Schaukästen und Automaten in der Innenstadt(Werbeanlagensatzung)Aufgrund von § 74 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 75 der Landesbauordnung für BadenWürttemberg i.d.F. vom 8. August 1995 (GBL S. 617), geändert durch Gesetz vom 15.Dezember 1997 (GBL S. 521) und Änderungsgesetz vom 19.12.2000 (GBl. S. 760) hat derGemeinderat der Stadt Baden-Baden am 10.03.2003 als örtliche Bauvorschrift folgendeSatzung beschlossen.§1Gegenstand1.Diese Satzung gilt für Werbeanlagenund Automaten in der Innenstadt vonBaden-Baden.2.Automaten im Sinne dieser Satzungsind alle örtlich gebundenenEinrichtungen, die regelmäßig nachEinwurf von Geld oder einerWertmarke selbsttätig oder teilweiseselbsttätig Waren oder Leistungenabgeben und vom öffentlichenVerkehrsraum aus sichtbar sind.3.Unberührt bleiben die Vorschriftendes Denkmalschutzrechts, desNaturschutzrechts sowie dieVorschriften der Straßengesetze unddie Regelungen, nach denenSondernutzungen an öffentlichenStraßen, Wegen und Plätzen einerErlaubnis bedürfen sowieBestimmungen, die die Anbringungund das Errichten von Werbeanlagen aus Gründen derVerkehrssicherheit auf öffentlichenStraßen, Wegen und Plätzen regeln.§2Geltungsbereich der SatzungDer Geltungsbereich der Satzung überWerbeanlagen und Automaten in derInnenstadt ist im Lageplan der StadtBaden-Baden vom 27.02.2003 imMaßstab 1:2000 dargestellt. Der Lageplanist Bestandteil der Satzung.

06-10Der Geltungsbereich A umfasst dasGebiet der Innenstadt, welches wie folgtbegrenzt wird: StephanienstraßeSophienstraße bis GymnasiumHohenbadenGernsbacher rktplatzSchlossstraßeGebäudehinterkante KaufhausWagener (Lange Straße 44)Lange Straße/Hindenburgplatz/Schützenstraße/Lange Straße/HotelBadischer Hof/KapuzinerstraßeOosbach bis Lichtentaler /FinanzamtDer Geltungsbereich B1 umfasst den Teilder Innenstadt, welcher wie folgt begrenztwird: /Hochstraße/Bahnstaffeln/AlbrechtDürer StraßeLange StraßeDer Geltungsbereich B2 umfasst den Teilder Innenstadt, welcher wie folgt begrenztwird: -Viktoria-Straße§3Kenntnisgabe- und GenehmigungspflichtDas Errichten und Ändern vonWerbeanlagen und Automaten im

06-10Geltungsbereich dieser Satzung bedarfbei Werbeanlagen zwischen 0,2 und 0,5m² und bei Automaten der Kenntnisgabegem. § 51 Landesbauordnung BadenWürttemberg. Für andere Werbeanlagengilt die Genehmigungspflicht gem. LBOBW. Alle genehmigten bzw. angezeigtenund in zulässiger Weise errichtetenWerbeanlagen bleiben von dieserSatzung unberührt.§4Allgemeine AnforderungenWerbeanlagen, Anschlagtafeln,Schaukästen und Automaten sind soanzuordnen, zu errichten, zu unterhaltenund zu gestalten, dass sie sich nachForm, Maßstab, Werkstoff, Farbe undGliederung in das Erscheinungsbild dersie umgebenden baulichen Anlagensowie in das Straßenbild einfügen. Siehaben den Gestaltungsgrundsätzendieser Satzung zu entsprechen, die zurWahrung des besonderen baulichen undlandschaftlichen Charakters BadenBadens formuliert wurden.§5Ort und Anzahl der Werbeanlagen1.Werbeanlagen sind nur an der Stätteder Leistung zulässig.2.Werbeanlagen können ohneVerbindung mit der straßenseitigenFassade zugelassen werden, wenndie Gebäude mehr als drei Meter vonder Straßenbegrenzungslinie bzw. dertatsächlichen Straßengrenzezurückgesetzt sind und dieWerbeanlage nicht größer als 0,65 m²ist. Die Werbeanlage ist jedoch so zuerrichten,dass sie nicht in denöffentlichen Straßenraum hineinragt.Ausnahmen auf Grund der örtlichenSituation können zugelassen werden

06-103.Tragende oder die Gestaltungprägende Bauteile, wie z.B. Stützen,Pfeiler, Erker, Lisenen, Gesimse,Ornamente, Fensterläden undInschriften dürfen durch dieWerbeanlage nicht überdeckt werden.Werbeanlagen müssen vonFassadenprofilierungen einenAbstand von mindestens 10 cmeinhalten. Sie dürfen nicht aufFassaden benachbarter Häuserübergreifen.4.Werbeanlagen sind nur im Bereichdes Erdgeschosses oder unterhalbder Fensterbrüstung des 1.Obergeschosses, höchstens jedochbis zu einer Höhe von fünfMetern über der Straßenoberflächezulässig. Als Straßenoberfläche giltdie angrenzende öffentlicheVerkehrsfläche.Dies gilt auch für Brandwände.In den Geltungsbereichen B1 und B2sind Ausstecker gem. § 7 Abs. 3 derSatzung auch im Bereich des 1.Obergeschosses bis zur Oberkanteder Fenster, max. Höhe 7,00 m überder angrenzenden Verkehrsfläche,zulässig.

06-105.An einer Gebäudefassade, wozuauch die Wände von Hofeinfahrtenoder die Seitenwändezurückspringender Wandteile,Passagen und dergleichen zählenoder sonstiger Arbeitsstätte ist jeGewerbebetrieb oder sonstigerArbeitsstätte nur eine Werbeanlageparallel zur Fassade zulässig.Ausnahmsweise können die im § 7Abs. 3 geregelten Aussteckschilderzugelassen werden. Es kann sich umeine gemischte Werbeanlagehandeln, wenn dieErinnerungswerbung (Markenzeichendes Produktherstellers) gegenüberder Informationswerbung(Firmenbezeichnung) deutlichzurücksteht. Bei Eckgrundstückensind Werbeanlagen an jederstraßenseitigen Fassade in demMaße zulässig, wie keineverunstaltende Häufung eintritt. Sindmehrere Gewerbetreibende in einemGebäude, so ist vom Eigentümer vorder ersten Inbetriebnahme bzw.dessen Vertretung ein Werbekonzeptfür das ganze Objekt vorzulegen,damit die Werbeanlagen nachGröße, Art, Form und Farbegestalterisch aufeinander abgestimmtwerden können (z.B.Ladenpassagen). Die verunstaltendeHäufung von Werbeanlagen istunzulässig.6.An Straßeneinmündungen vonNebenstraße und -gassen zu starkfrequentierten Fußgängerbereichen(z.B. Lange Straße, Augustaplatz)sind Sammelwerbeanlagen in der Artder Anlage "Büttenstraße" oder"Merkurstraße" zulässig. Die Maßedürfen 1,0 m in der Breite und 2,65 min der Höhe nicht überschreiten.7.Werbeanlagen auf Dächern sindunzulässig.

06-108.Schriftzüge und Embleme aufRollläden und Klappläden sindunzulässig. Werbung auf Markisen istentsprechend den Vorgaben aus § 7und auf den vorderen Schabrackender Markisen zulässig.9.Feststehende Markisen sind nur überden Fenstern des Erdgeschosseszulässig.10. Bewegliche Werbeträger (z.B. sichdrehende Werbeanlagen) undWerbeprojektionen sind unzulässig.11. Spruchbänder und Werbefahnen sindunzulässig. Ausgenommen sindkurzfristige Sonderveranstaltungen(max. 3 Wochen).12. Großflächige Werbeanlagen ab einerGröße von 2 m² Werbefläche sindnicht zulässig.§6Ausführung der Werbeanlagen1.Selbstleuchtende Schriftkästen(parallel zum Gebäude) sind nichtzulässig. Ausnahmsweise sind Tafelnaus farblosen, transparentemMaterial (z.B. Acrylglas o.ä.) zumAufbringen von Einzelbuchstabenund auf die Fassade aufgemalteEinzelbuchstaben zulässig2.Werbeanlagen mit senkrechtuntereinander gesetzten Buchstabenoder Emblemen bzw. senkrechtgestellte Schriftzüge sind unzulässig.3.Zulässig sind nur hinterleuchteteEinzelbuchstaben sowie Leuchtstoffoder Glühlampenbuchstaben bzw.Schriftzüge aus geformtenGlasröhren.

06-104.Die Beleuchtung der Werbeanlagenund Schaukästen muss blendfreisein; Lauf-, Wechsel- und Blinklichtist unzulässig.5.Die farbliche Gestaltung derWerbeanlagen ist auf die Umgebung,insbesondere auf bereits vorhandeneWerbeträger abzustimmen. Grelleund fluoreszierende Farbgebung istunzulässig.§7Größe der Werbeanlagen1.Die Schrifthöhe von Buchstaben darfhöchstens 0,5 m betragen. Embleme,wie z.B. Waren- oder Markenzeichen,können bis zu 0,7 m hoch und breitsein.2.Die Werbung je Ladenbreite darfinsgesamt eine Höhe von 0,5 m undeine Länge von mehr als 40 % derLadenbreite nicht überschreiten;höchstens jedoch 5,0 m jeWerbeanlage. Ausnahmsweise darfbei Ladenbreiten unter 6,0 m dieLänge der Werbeanlage max. 50 %der Ladenbreite betragen. Die Tiefevom Buchstabengehäuse darfhöchstens 0,2 m betragen.3.Aussteckschilder sind bis zu einerAusladung von 1,00 m zulässig. IhreAnsichtsfläche darf 0,65 m² nichtüberschreiten. Ausnahmen könnenbei handwerklich und künstlerischgestalteten Aussteckschildern inHinblick auf ihre Größe gewährtwerden. Gehäuse dürfen höchstens0,20 m tief sein. StraßenrechtlicheRegelungen, nach denen dasLichtraumprofil von Gehwegen undStraßen freizuhalten ist, bleibenunberührt.

06-10§8Anschlagtafeln und SchaukästenAnschlagtafeln und Schaukästen, die parallel zur Gebäudeflucht angebracht sind, dürfeneine Fläche von 1 m² nicht überschreiten. Ihre Tiefe darf höchstens 0,15 m vor der Fassadebetragen. Geringere Tiefen können aus gestalterischen Gründen oder aus Gründen derVerkehrssicherheit gefordert werden (siehe § 5 Abs. 3).§9Automaten1.Automaten mit einer Ansichtsflächevon höchstens 0,8 m² je Gebäudesind nur in Haus- oderLadeneingängen, Hofeinfahrten oderPassagen zulässig. Ihre Tiefe darfhöchstens 0,25 m betragen.2.Der § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 geltensinngemäß auch für Automaten.3.Freistehende Automaten sindunzulässig.4.Grelle und fluoreszierendeFarbgebung ist nicht zulässig§ 10Ausnahmen und Befreiungen1. Von den Vorschriften dieser Satzungkönnen gemäß § 56 Abs. 3 und 5 derLandesbauordnung Ausnahmen undBefreiungen gewährt werden, wenndie dort genannten Voraussetzungenz. B. § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 dieserSatzung hierfür vorliegen. Mit denöffentlichen Belangen ist eineAusnahme oder Befreiung in derRegel vereinbar, wenn die in § 4dieser Satzung allgemeinenAnforderungen erfüllt bleiben.2. Eine Befreiung wegen offenbar nichtbeabsichtigter Härte kann erteiltwerden, wenn bei Einhaltung einerzwingenden Satzungsvorschrift dasGrundbedürfnis nach angemessenerWerbung nicht befriedigt werden kann.

06-10§ 11OrdnungswidrigkeitenZuwiderhandlungen gegen dieVorschriften der §§ 3 bis 9 dieser Satzungoder gegen vollziehbare Anordnungenaufgrund dieser Satzung können gemäß §75 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 75Abs. 4 der Landesbauordnung alsOrdnungswidrigkeit mit einer Geldbußebis zu Euro 50.000,- geahndet werden.§ 12InkrafttretenDie Satzung tritt mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.Baden-Baden, den 13.03.2003Die OberbürgermeisterinDr. Sigrun LangEs wird bestätigt, dass der Inhalt bzw. Wortlaut der vorstehenden Satzung vom Gemeinderatin seiner öffentlichen Sitzung am 10.03.2003 beschlossen wurde und dabei die gesetzlichenVerfahrensbestimmungen eingehalten worden sind.Baden-Baden, den 13.03.2003Die OberbürgermeisterinDr. Sigrun LangDie Satzung ist am 07.05.2003 in Kraft getreten.

Satzung der Stadt Baden-Baden über Werbeanlagen, Anschlagtafeln,Schaukästen und Automaten in der Innenstadt (Werbeanlagensatzung) Aufgrund von § 74 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 75 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg i.d.F. vom 8. August 1995 (GBL S. 617), geändert durch Gesetz vom 15. Gemeinderat der Stadt Baden-Baden am 10.03.2003 als örtliche Bauvorschrift folgende Satzung .